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Kfz Haftpflicht
Wie Eingangs bereits erläutert, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. D.h. Sie sind als Fahrzeughalter auch dann ersatzpflichtig, wenn Sie nicht dafür können, dass Sie einen Fußgänger / Radfahrer verletzt haben. Springt z.B. ein Kind auf die Fahrbahn, so haben Sie (bzw. die Versicherung) für den Schaden aufzukommen. Dies fällt unter den Begriff
Gefährdungshaftung.
Nun im Detail zur Haftpflichtversicherung
Wer ist versichert?
Natürlich ist erst einmal der Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Versicherung versichert.
Dazu kommen dann alle berechtigten Fahrer wie:
der Halter
der Eigentümer
der Beifahrer
berechtigte Personen
Der unberechtigte Fahrer (z.B. ein Dieb) genießt keinen Versicherungsschutz, ein eventuelles Unfallopfer dagegen erhält Leistungen. Diese können vom Dieb im Regressverfahren zurückverlangt werden.
Was ist versichert?
Die Haftpflichtversicherung kommt für alle Schäden gegenüber Dritten auf.
Sie umfasst alle berechtigten Schäden der Bereiche
Personenschäden
Sachschäden und
Vermögensschäden (eher sehr selten)
Was zahlt die Versicherung im Einzelnen?
in der Regel kommt die Versicherung für folgende Kosten auf:
Werkstattkosten
bei Totalschäden Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug
bei Totalschäden von neuen Fahrzeugen Anschaffungspreis
unter Umständen Wertminderungen
Nebenkosten wie Abschleppen, Mietwagen oder Nutzungsausfall
Krankenhauskosten und sogar Schmerzensgeld
Begräbniskosten im Todesfall
(Da gerade im Schadensfall bei Verkehrsunfällen hohe Summen zusammenkommen und die Schuldfrage selten völlig eindeutig geklärt ist, kommt es hier sehr häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Günstig hierbei ist dann eine
Rechtsschutzversicherung für den Bereich Verkehr, die diese Kosten übernimmt. Dies ist um so mehr überlegenswert, da bereits
mehr als die Hälfte aller Autofahrer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen
und einer gerichtlichen Klärung ohne Kostendruck entgegensehen können.
Nicht versichert ...
sind Fahrer ohne gültigen Führerschein
sind die Teilnahme an Wettfahrten
das Fahrzeug muss selbstverständlich betriebstauglich gewesen sein
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