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ob in Aachen, Augsburg, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Chemnitz, Cottbus, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Essen, Flensburg, Frankfurt/M., Frankfurt/O., Freiburg, Gelsenkirchen, Gera, Göttingen, Hagen, Halle, Hamburg, Hamm, Hannover, Heidelberg, Jena, Karlsruhe, Kassel, Kaiserslautern, Kiel, Köln, Koblenz, Krefeld, Leipzig, Leverkusen, Lübeck, Ludwigshafen, Magdeburg, Mainz, Mannheim, Mönchengladbach, München, Münster, Neuss, Nürnberg, Oberhausen, Oldenburg, Osnabrück, Paderborn, Potsdam, Recklinghausen, Rostock, Rügen, Saarbrücken, Schwerin, Solingen, Stralsund, Stuttgart, Trier, Wiesbaden, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder an der Ostsee, an der Nordsee, am Bodensee, am Chiemsee oder in den Alpen, im Erzgebirge, im Harz oder
im Schwarzwald - unsere Angebote sind für alle günstig und leistungsstark.
Wir betreuen Sie bundesweit egal ob Sie in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen wohnen.
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Die persönliche Vorsorge und
Hartz IV
allgemein
Hinter dem Schlagwort "Hartz-Reformen" verbirgt sich ein Paket von Reformen des Arbeitsmarktes in Deutschland, das von einer Kommission unter der Leitung des VW-Personalchefs Peter Hartz ausgearbeitet wurde. Ein Teil davon, das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" - kurz auch "Hartz IV" - regelt den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe
neu.
Wen betrifft eigentlich
Hartz IV
Die Neuerungen in "Hartz IV" betreffen also Langzeitarbeitslose und deren
Familien. Alle anderen Personengruppen sind von den "Hartz IV"-Regelungen grundsätzlich nicht betroffen! Wichtig ist dabei auch die Tatsache, dass ca. 2/3 aller Personen, die arbeitslos werden, innerhalb von 12 Monaten wieder einen neuen Arbeitsplatz finden.
D.h. nur der kleinere Teil der Arbeitslosen wird also von den "Hartz
IV" - Regelungen erfasst.

Hartz IV und die
Versicherungen
Mit Hartz IV greift der Staat kräftig in
die Altersvorsorge der Bürger ein. Wer hier nicht genau aufpasst, kann
schnell seine zusätzliche private Altersvorsorge teilweise oder ganz
verlieren.
Wir lehnen die zwangsweise Auflösung von Kapital, das eindeutig zur
Altersvorsorge dient, ab. Die Rente ist schon lange nicht mehr
sicher und private Vorsorge unabdinglich.
Nun dagegen kann durch Hartz IV die befürchtete Altersarmut
deutlich zunehmen.
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Nachfolgend wollen wir Ihnen die
bestehenden Freibetragsregelungen darstellen, so dass wenigstens ein
Großteil der Gelder fürs Alter auch erhalten bleiben.
(Stand 10-2004 - ohne Gewähr)
Es gibt drei Vermögensfreibeträge: einen Grundfreibetrag, einen Altersvorsorgefreibetrag und einen Freibetrag für Neuanschaffungen.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag beträgt seit 2003 nur noch 200 Euro pro Lebensjahr (war früher höher = 520 pro Lebensjahr), mindestens
4.100 Euro und maximal 13.000 Euro.
Der alte 520 € Freibetrag gilt jetzt nur noch für Menschen, die vor 1948 geboren wurden.
Ein heute 57-Jähriger hat also einen Grundfreibetrag in Höhe von 29.640 Euro, ein 55-Jähriger nur einen Grundfreibetrag in Höhe von 11.000 Euro.
Ein junger Mensch von 32 dagegen nur von 32*200 = 6400 Euro.
Allgemeiner Freibetrag
Für jedes Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft 750 Euro.
Extra-Freibetrag für Altersvorsorge
Hartz IV sieht einen zusätzlichen Freibetrag für Vermögen, das eindeutig für die Altersvorsorge bestimmt ist, vor. Dieser Altersvorsorgefreibetrag beträgt ebenfalls 200 Euro pro Lebensjahr, maximal
13.000 Euro.
Ein Riester-Vertrag belastet diesen Freibetrag nicht, denn er wird gar nicht angerechnet.
Lediglich die Kriterien passen nicht zu den gegenwärtigen vorhandenen Policen.
Jedoch können vorhanden Verträge durch eine sogenannte "Hartzklausel"
angepasst werden.
Anschaffungsfreibetrag
Der Anschaffungsfreibetrag beträgt 750 Euro und reicht, um zum Beispiel einen kaputten Herd zu ersetzen.
eine Grafik der Gothaer veranschaulicht obig gesagtes noch einmal
Auch der Partner besitzt die drei Freibeträge
Hat der Arbeitslose einen Partner, mit dem er zusammen wohnt, darf dieser auch alle drei Freibeträge in Anspruch nehmen.
Ein 50-Jähriger und eine 40-Jährige haben zum Beispiel zusammen eine Vermögensfreigrenze in Höhe von 37 500 Euro.
Bei Partnern, die zusammenleben, ist es egal, wie das Vermögen verteilt ist. Der arbeitslose Mann dürfte auch allein 37 500 Euro besitzen, wenn seine Frau nichts hat.
Im Gegenzug rechnet die Behörde aber auch alle Einkommen in einer Partnerschaft zusammen.
Selbst ein im Haushalt lebendes Kind kann das Vermögen mit sichern, denn auch dieses besitzt eine Vermögensfreigrenze in Höhe von 4850 Euro.

Nur wenige Beschäftigte werden sorgenfrei an die Altersabsicherung denken können. Für viele Bürger spielt der Gedanke erhöhter Vorsorgeanstrengungen eine wachsende Rolle.
Warum dies richtig und leider auch begründet ist, können Sie im Kapitel "Warum erhöhte Vorsorge" nachlesen.
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