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im Schwarzwald  -
unsere Angebote sind für alle günstig und leistungsstark.

Wir betreuen Sie bundesweit
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung und die modernen Bedingungswerke  


Gerade bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die zugegebenermaßen nicht zu der preiswerten Unfallkategorie gehören, ist ein Bedingungsvergleich eine unabdingliche Messlatte für leistungsstarke Angebote. Viele Versicherungsunternehmen haben ihre Bedingungen in den letzten Jahren deutlich verbessert, was jedoch leider keine Aussage über deren Erfahrungen mit diesen für diese Versicherer neuen Bedingungswerken bedeutet. 
Bei der Betrachtung der Bedingungen möchten wir uns jetzt auf wenige, aber wichtige Punkte konzentrieren, eine ausführlichere Betrachtung würde einige Dutzend wenn nicht hunderte von Seiten benötigen.

Die Bedingungswerke unterscheiden sich maßgeblich von Angebot zu Angebot. Nur wenige Versicherer zählen hierbei zu den Spitzenanbietern, wo auch das Detail kundenfreundlich und leistungsstark geregelt ist und haben jahrelange Erfahrung mit diesen Spitzenbedingungen.
Neben einer Reihe von weiteren Bedingungsfragen halten wir folgende Fragen für sehr wichtig.

Definition der Berufsunfähigkeit // Verweiskriterium ?
Prognosezeitraum ?
Rückwirkende Leistung bei anhaltender Krankheit ?
Berufsklauseln ?
Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung ?
Obliegenheitsverletzungen im Straßenverkehr ?
Arztanordnungsklausel ?


Dargestellt sind immer die kundenfreundlichsten Regelungen, auch wenn diese nur wenige Versicherer in breiter Palette anbieten.

1.) Definition der Berufsunfähigkeit // Verweiskriterium ?

Auf dem Markt gibt es zwei Formeln // Verweiskriterien, wie die Berufsunfähigkeit zu bewerten ist. Die eine heißt "Kenntnisse und Fähigkeiten" und lässt eine große Möglichkeit an Verweisungen und Betrachtungen zu. Bei leistungsstarken Versicherern wurde diese Formel durch "Ausbildung und Erfahrung, bisherige Lebensstellung" ersetzt, was eine deutliche engere Auffassung bei Verweisfragen widerspiegelt. Ausbildung engt die Definition deutlich mehr auf  Studium, Fachschule etc. ein.
Neuester Trend ist der Verzicht auf einen Teil der Verweisung. Jetzt wird es jedoch recht kompliziert, denn wir haben drei Arten von Verweisungen (die allgemeine, die konkretisierende und die konkrete). Die Werbeaussage "Wir verzichten auf Verweisung" meint mitunter lediglich die allgemeine, die heutzutage vor den Gerichten kaum noch durchsetzbar ist und ist kein besonderes Leistungsmerkmal mehr. Hier kommt es insbesondere auf die absoluten Feinheiten bei der Formulierung an. 

2.) Prognosezeitraum ?

Häufig wird von voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit ausgegangen. Doch was ist voraussichtlich dauernd ? 1 Jahr ? 3 Jahre? Auch von der ärztlichen Seite kann es sehr schwierig sein, Prognosen über einen langen Zeitraum abzugeben. Konkrete Festlegungen wie "voraussichtlich sechs Monate (ununterbrochen)" können da bereits sehr sinnvoll sein.

3.) rückwirkende Leistung bei anhaltender Krankheit ?

Eng damit verbunden ist die dritte Frage. Wenn der Versicherer eine anhaltende Krankheit über sechs Monate hinaus als zeitweilige oder dauernde Berufsunfähigkeit interpretiert und rückwirkend Leistungen auszahlt, gehören diese Verträge bereits zu den sehr seltenen Angeboten.
Leicht vorstellbar sind langwierige Krankheiten von einigen Monaten oder eins, zwei Jahren, die häufig auch zu Beginn nicht als solche prognostiziert werden konnten. In diesem Fall kann mit voller Leistung gerechnet werden.

4.) Berufsklauseln ?

Für einige wenige Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare) anwendbar, hierbei dann natürlich sehr wichtig.

5.) rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung ?

Gemäß allgemeiner Bedingungen muss eine Berufsunfähigkeit nach spätestens drei Monaten gemeldet sein, um nicht Schwierigkeiten beim Leistungsbezug zu bekommen. Da jedoch Krankheiten zu den führenden Berufsunfähigkeitsursachen gehören, können mitunter in den ersten Monaten noch keine präzisen Einschätzungen abgegeben werden.
In anderen Fällen wissen Angehörige nicht vom Vorhandensein einer entsprechenden Police, so dass auch hier Gefahr besteht, Leistungen zu verlieren. Spitzenanbieter verlängern diese Frist ausreichend.

6.) Obliegenheitsverletzungen im Straßenverkehr ?

Grobe Fahrlässigkeit gefährdet den Berufsunfähigkeitsschutz. Dies ist in der Regel im Interesse aller Versicherten richtig, doch wie sieht dies im Straßenverkehr aus. Leicht erhöhte Geschwindigkeit ? Das Ausklammern des Straßenverkehrs halten wir für sehr praxisnah und vernünftig.

7.) Arztanordnungsklausel ?

Der Versicherer kann über eine Arztanordnungsklausel deutlichen Einfluss auf die Therapie nehmen und zumutbare Maßnahmen verlangen. Sollten diese Anordnungen nicht realisiert werden, kann der Berufsunfähigkeitsschutz versagt werden. Ein Verzicht auf diese Klausel schafft in unseren Augen mehr Freiheit für den Kunden.


 
Sie können sich jetzt nach Ihren Wünschen ein auf Sie zugeschnittenes kostenfreies Angebot von uns erarbeiten lassen. 

    


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