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Musterklauseln der VHB 2000 


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

7100 (VHB 2000) Versicherte Gefahren und Schäden
7110 (VHB 2000) Fahrraddiebstahl

1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.
Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gemäss a) und b) weggenommen worden sind.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12 VHB 2000) für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.

3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäss § 26 VHB 2000 leistungsfrei sein.

5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

7111 (VHB 2000) Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden

1. Abweichend von § 4Nr. 2 VHB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12 VHB 2000) begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.

7200 (VHB 2000) Versicherte Sachen
7210 (VHB 2000) Gegenstände von besonderem Wert


Abweichend von § 1 VHB 2000 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert.

7211 (VHB 2000) Arbeitsgeräte

Abweichend von § 1 Nr. 2 d VHB 2000 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert.

7212 (VHB 2000) In das Gebäude eingefügte Sachen

1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z.B. Einbaumöbel / -küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten.

2. Soweit gemäss Nr. 1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.

7213 (VHB 2000) Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung

Abweichend von § 1 VHB 2000 sind nicht versichert:
1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden: 
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken;

2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken). 

7214 (VHB 2000) Eingelagerte Hausratgegenstände

Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde,
Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

7300 (VHB 2000) Versicherte Kosten
7311 (VHB 2000) Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung


Abweichend von § 2 Nr. 1 c VHB 2000 sind Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht versichert.

7400 (VHB 2000) Versicherungsort
7410 (VHB 2000) Wohnsitz im Ausland


1. Abweichend von § 10 Nr. 1 Abs. 3 VHB 2000 besteht Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel auch in der neuen Wohnung, wenn diese innerhalb des vereinbarten ausländischen Staates liegt.

2. Die Versicherungssumme wird in Euro vereinbart. Die Leistungen der Vertragsparteien sind ebenfalls in Euro zu erbringen.

3. Abweichend von § 34 Nr. 2 a und b VHB 2000 gilt als zuständiges Amtsgericht für die Ernennung des zweiten Sachverständigen oder des Obmannes das Amtsgericht des letzten inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers.

7600 (VHB 2000) Vorvertragliche Anzeige, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
7610 (VHB 2000) Sicherheitsvorschriften


1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.

2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.

3. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.

4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäss Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 25 VHB 2000 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gilt § 24 VHB 2000. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

7700 (VHB 2000) Entschädigung (Versicherungssumme, Unterversicherung,
Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen)
7710 (VHB 2000) Selbstbehalt bei ungekürzter Hausrat-Versicherungssumme


Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe § 2 Nr. 3 VHB 2000), die auf Weisung des Versicherers angefallen sind.

7711 (VHB 2000) Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme

1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von § 1 Nr. 1 VHB 2000 nicht als Teil des Hausrats.

2. § 27 Nr. 4 VHB 2000 ist auf die Versicherungssummen gemäss Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht gilt für diese Gruppen (Positionen) nicht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

3. Die Versicherungssummen gemäss Nr. 1 verändern sich entsprechend § 13 Nr. 1 VHB 2000. Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt.

4. Der Beitragssatz verändert sich gemäss § 14 VHB 2000.

5. Außenversicherungsschutz gemäss § 11 VHB 2000 besteht nicht.

7712 (VHB 2000) Kein Abzug wegen Unterversicherung 1

1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 27 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2000 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. 

2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäss Nr. 1 besteht.

3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

7713 (VHB 2000) Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung

1. Abweichend von § 11 Nr. 6 VHB 2000 ist die Entschädigungsgrenze auf x Prozent, höchstens x Euro, erhöht.
1 Diese Klausel gilt nur bei der VHB 2000 Fassung "Indizierung der Versicherungssumme".

2. Die Entschädigungsgrenzen gemäss § 28 Nr. 2 und Nr. 3 VHB 2000 gelten unverändert.

7800 (VHB 2000) Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
7810 (VHB 2000) Führung

Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.

7811 (VHB 2000) Prozessführung

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.

7812 (VHB 2000) Makler

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.


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