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Musterbedingungen VHB 2000
Teil 5/6
Diese Musterbedingungen (GDV) als auch reale Bedingungsmuster eines sehr guten Anbieters können Sie im Downloadbereich als PDF herunterladen.
VHB 2000 -- GVO - Endfassung 22.11. 2001
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2000)
§ 27 Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen, Unterversicherung
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 12) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 3),
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 12) bei Eintritt des
Versicherungsfalles (siehe § 3).
.Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogen. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
2. Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
3. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
4. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt.
Versicherte Kosten (siehe § 2) werden bis zu x Prozent auch über die Versicherungssumme (siehe § 12) hinaus ersetzt.
5. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 3) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 12) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Entschädigung gemäss Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
6. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 2) gilt Nr. 5 entsprechend.
§ 28 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
1. Wertsachen sind
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber,
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf insgesamt x Prozent der Versicherungssumme ( siehe § 12) begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (siehe § 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS-anerkannter Wertschutzschränke befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind
(Einmauerschrank), auf
a) x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag,
b) x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) insgesamt für Wertsachen gemäss Nr. 1 b, höchstens auf den vereinbarten Betrag,
c) x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) insgesamt für Wertsachen gemäss Nr. 1 c, höchstens auf den vereinbarten Betrag.
§ 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - zu verzinsen. Der Zinssatz liegt x Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens x Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Der Lauf der Fristen gem. Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.
§ 30 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurück erlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte
Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Entschädigung entspricht.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurück erlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
7. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
8. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer Entschädigung gemäss § 27 Nr. 1 b auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäss Nr. 2 bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.
9. Gelangt der Versicherer in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten Nr. 1 bis 8 entsprechend.
§ 31 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
1. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäss Satz 1 als bewiesen.
2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist die Herbeiführung des Schadens gemäss Satz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens als bewiesen.
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